§ 222b StPOBesetzungseinwand
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 222b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 222b StPO · Absatz/Satz anfügen: § 222b Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung“
- § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 213 StPO Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- § 214 StPO Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- § 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- § 216 StPO Ladung des Angeklagten
- § 217 StPO Ladungsfrist
- § 218 StPO Ladung des Verteidigers
- § 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten
- § 220 StPO Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- § 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- § 222 StPO Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- § 222a StPO Mitteilung der Besetzung des Gerichts
- § 222b StPO Besetzungseinwand
- § 223 StPO Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.