§ 214 StPOLadungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 214, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 214 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 214 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung“
- § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 213 StPO Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- § 214 StPO Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- § 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- § 216 StPO Ladung des Angeklagten
- § 217 StPO Ladungsfrist
- § 218 StPO Ladung des Verteidigers
- § 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten
- § 220 StPO Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- § 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- § 222 StPO Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- § 222a StPO Mitteilung der Besetzung des Gerichts
- § 222b StPO Besetzungseinwand
- § 223 StPO Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
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