§ 223 StPOVernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 223, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 223 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 223 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung“
- § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 213 StPO Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- § 214 StPO Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- § 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- § 216 StPO Ladung des Angeklagten
- § 217 StPO Ladungsfrist
- § 218 StPO Ladung des Verteidigers
- § 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten
- § 220 StPO Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- § 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- § 222 StPO Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- § 222a StPO Mitteilung der Besetzung des Gerichts
- § 222b StPO Besetzungseinwand
- § 223 StPO Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
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