Strafprozeßordnung (StPO)

§ 218 StPOLadung des Verteidigers

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 218 StPO (amtliche Fassung)

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 218, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 218 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 218 Abs. 1 S. 1 StPO

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