Strafgesetzbuch (StGB)

§ 67g StGBWiderruf der Aussetzung

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 67g StGB (amtliche Fassung)

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 67g, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 67g StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 67g Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“

  • § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • § 65 StGB (weggefallen)
  • § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
  • § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
  • § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
  • § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
  • § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
  • § 67d StGB Dauer der Unterbringung
  • § 67e StGB Überprüfung
  • § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel

Alle Paragraphen des StGB →

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