§ 162 StGBInternationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 162, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 162 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 162 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid“
- § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
- § 154 StGB Meineid
- § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157 StGB Aussagenotstand
- § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160 StGB Verleitung zur Falschaussage
- § 161 StGB Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163 StGB (weggefallen)
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.