§ 159 StGBVersuch der Anstiftung zur Falschaussage
Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 159, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 159 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 159 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid“
- § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
- § 154 StGB Meineid
- § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157 StGB Aussagenotstand
- § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160 StGB Verleitung zur Falschaussage
- § 161 StGB Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163 StGB (weggefallen)
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