Strafgesetzbuch (StGB)

§ 159 StGBVersuch der Anstiftung zur Falschaussage

Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 159 StGB (amtliche Fassung)

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 159, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 159 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 159 Abs. 1 S. 1 StGB

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