Strafgesetzbuch (StGB)

§ 154 StGBMeineid

Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 154 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 154, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 154 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 154 Abs. 1 S. 1 StGB

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