Strafgesetzbuch (StGB)

§ 160 StGBVerleitung zur Falschaussage

Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 160 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 160, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 160 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 160 Abs. 1 S. 1 StGB

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