§ 160 StGBVerleitung zur Falschaussage
Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 160, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 160 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 160 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid“
- § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
- § 154 StGB Meineid
- § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157 StGB Aussagenotstand
- § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160 StGB Verleitung zur Falschaussage
- § 161 StGB Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163 StGB (weggefallen)
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.