Strafgesetzbuch (StGB)

§ 155 StGBEidesgleiche Bekräftigungen

Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 155 StGB (amtliche Fassung)

Dem Eid stehen gleich

1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 155, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 155 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 155 Abs. 1 S. 1 StGB

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