§ 155 StGBEidesgleiche Bekräftigungen
Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Dem Eid stehen gleich
- 1.
- die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.
- die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 155, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 155 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 155 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid“
- § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
- § 154 StGB Meineid
- § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157 StGB Aussagenotstand
- § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160 StGB Verleitung zur Falschaussage
- § 161 StGB Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163 StGB (weggefallen)
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