Strafgesetzbuch (StGB)

§ 156 StGBFalsche Versicherung an Eides Statt

Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 156 StGB (amtliche Fassung)

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 156, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 156 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 156 Abs. 1 S. 1 StGB

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