§ 161 StGBFahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Besonderer Teil › Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 161, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 161 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 161 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid“
- § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
- § 154 StGB Meineid
- § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157 StGB Aussagenotstand
- § 158 StGB Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160 StGB Verleitung zur Falschaussage
- § 161 StGB Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163 StGB (weggefallen)
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