Strafgesetzbuch (StGB)

§ 152b StGBFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 152b StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 152b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 152b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 152b Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“

  • § 146 StGB Geldfälschung
  • § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
  • § 148 StGB Wertzeichenfälschung
  • § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
  • § 150 StGB Einziehung
  • § 151 StGB Wertpapiere
  • § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
  • § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
  • § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
  • § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

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