Strafgesetzbuch (StGB)

§ 147 StGBInverkehrbringen von Falschgeld

Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 147 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 147, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 147 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 147 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“

  • § 146 StGB Geldfälschung
  • § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
  • § 148 StGB Wertzeichenfälschung
  • § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
  • § 150 StGB Einziehung
  • § 151 StGB Wertpapiere
  • § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
  • § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
  • § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
  • § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

Alle Paragraphen des StGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.