§ 147 StGBInverkehrbringen von Falschgeld
Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 147, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 147 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 147 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“
- § 146 StGB Geldfälschung
- § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148 StGB Wertzeichenfälschung
- § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150 StGB Einziehung
- § 151 StGB Wertpapiere
- § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
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