Strafgesetzbuch (StGB)

§ 146 StGBGeldfälschung

Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 146 StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 146, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 146 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 146 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“

  • § 146 StGB Geldfälschung
  • § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
  • § 148 StGB Wertzeichenfälschung
  • § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
  • § 150 StGB Einziehung
  • § 151 StGB Wertpapiere
  • § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
  • § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
  • § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
  • § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

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