Strafgesetzbuch (StGB)

§ 149 StGBVorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 149 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2.
die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 149, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 149 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 149 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“

  • § 146 StGB Geldfälschung
  • § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
  • § 148 StGB Wertzeichenfälschung
  • § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
  • § 150 StGB Einziehung
  • § 151 StGB Wertpapiere
  • § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
  • § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
  • § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
  • § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

Alle Paragraphen des StGB →

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