§ 152a StGBFälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
- 1.
- inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
- 2.
- solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
(+++ § 152a Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 152c Abs. 2 Satz 2 +++)
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 152a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 152a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 152a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“
- § 146 StGB Geldfälschung
- § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148 StGB Wertzeichenfälschung
- § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150 StGB Einziehung
- § 151 StGB Wertpapiere
- § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
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