§ 148 StGBWertzeichenfälschung
Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
- 2.
- falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
- 3.
- falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 148, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 148 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 148 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“
- § 146 StGB Geldfälschung
- § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148 StGB Wertzeichenfälschung
- § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150 StGB Einziehung
- § 151 StGB Wertpapiere
- § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
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