Strafgesetzbuch (StGB)

§ 151 StGBWertpapiere

Besonderer Teil › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 151 StGB (amtliche Fassung)

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1.
Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2.
Aktien;
3.
von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4.
Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5.
Reiseschecks.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 151, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 151 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 151 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung“

  • § 146 StGB Geldfälschung
  • § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld
  • § 148 StGB Wertzeichenfälschung
  • § 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
  • § 150 StGB Einziehung
  • § 151 StGB Wertpapiere
  • § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
  • § 152a StGB Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
  • § 152b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
  • § 152c StGB Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

Alle Paragraphen des StGB →

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