§ 569 HGBRückgabe des Schiffes
Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben.
(2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei, die den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 569, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 569 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 569 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter“
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
- § 558 HGB Beurkundung
- § 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
- § 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561 HGB Verwendung des Schiffes
- § 562 HGB Unterrichtungspflichten
- § 563 HGB Verladen und Löschen
- § 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565 HGB Zeitfracht
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567 HGB Pflichtverletzung
- § 568 HGB Zurückbehaltungsrecht
- § 569 HGB Rückgabe des Schiffes
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