Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 565 HGBZeitfracht

Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 565 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 565, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 565 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 565 Abs. 1 S. 1 HGB

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