§ 565 HGBZeitfracht
Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 565, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 565 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 565 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter“
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
- § 558 HGB Beurkundung
- § 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
- § 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561 HGB Verwendung des Schiffes
- § 562 HGB Unterrichtungspflichten
- § 563 HGB Verladen und Löschen
- § 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565 HGB Zeitfracht
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567 HGB Pflichtverletzung
- § 568 HGB Zurückbehaltungsrecht
- § 569 HGB Rückgabe des Schiffes
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