§ 557 HGBZeitchartervertrag
Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
(2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 557, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 557 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 557 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter“
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
- § 558 HGB Beurkundung
- § 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
- § 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561 HGB Verwendung des Schiffes
- § 562 HGB Unterrichtungspflichten
- § 563 HGB Verladen und Löschen
- § 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565 HGB Zeitfracht
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567 HGB Pflichtverletzung
- § 568 HGB Zurückbehaltungsrecht
- § 569 HGB Rückgabe des Schiffes
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