§ 560 HGBErhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 560, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 560 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 560 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter“
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
- § 558 HGB Beurkundung
- § 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
- § 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561 HGB Verwendung des Schiffes
- § 562 HGB Unterrichtungspflichten
- § 563 HGB Verladen und Löschen
- § 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565 HGB Zeitfracht
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567 HGB Pflichtverletzung
- § 568 HGB Zurückbehaltungsrecht
- § 569 HGB Rückgabe des Schiffes
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