§ 566 HGBPfandrecht des Zeitvercharterers
Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
(1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den Forderungen des Zeitcharterers aus von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unterzeitcharterverträgen, die mit dem Schiff erfüllt werden. Der Schuldner der Forderung kann, sobald er Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur an den Zeitvercharterer leisten. Er ist jedoch zur Hinterlegung berechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das Pfandrecht nicht anzeigt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat der Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige Entschädigungsforderungen sowie für nicht fällige Ansprüche auf Zeitfracht.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 566, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 566 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 566 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter“
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
- § 558 HGB Beurkundung
- § 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
- § 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561 HGB Verwendung des Schiffes
- § 562 HGB Unterrichtungspflichten
- § 563 HGB Verladen und Löschen
- § 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565 HGB Zeitfracht
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567 HGB Pflichtverletzung
- § 568 HGB Zurückbehaltungsrecht
- § 569 HGB Rückgabe des Schiffes
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