Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 567 HGBPflichtverletzung

Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 567 HGB (amtliche Fassung)

Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterabschnitt etwas anderes bestimmt ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 567, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 567 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 567 Abs. 1 S. 1 HGB

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