Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 556 HGBKündigung

Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 556 HGB (amtliche Fassung)

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 556, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 556 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 556 Abs. 1 S. 1 HGB

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