§ 555 HGBSicherung der Rechte des Vermieters
Fünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 555, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 555 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 555 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete“
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