Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 570 HGBSchadensersatzpflicht

Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 570 HGB (amtliche Fassung)

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 570, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 570 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 570 Abs. 1 S. 1 HGB

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