§ 573 HGBBeteiligung eines Binnenschiffs
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 573, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 573 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 573 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß“
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