Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 573 HGBBeteiligung eines Binnenschiffs

Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 573 HGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 573, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 573 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 573 Abs. 1 S. 1 HGB

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