§ 508 HGBHaftung der Leute und der Schiffsbesatzung
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche gegen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend gemacht werden.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 508, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 508 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 508 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes“
- § 498 HGB Haftungsgrund
- § 499 HGB Besondere Schadensursachen
- § 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501 HGB Haftung für andere
- § 502 HGB Wertersatz
- § 503 HGB Schadensfeststellungskosten
- § 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505 HGB Rechnungseinheit
- § 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
- § 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509 HGB Ausführender Verfrachter
- § 510 HGB Schadensanzeige
- § 511 HGB Verlustvermutung
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