Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 500 HGBUnerlaubte Verladung auf Deck

Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 500 HGB (amtliche Fassung)

Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden, der dadurch entsteht, dass das Gut auf Grund der Verladung auf Deck verloren gegangen ist oder beschädigt wurde. Im Falle von Satz 1 wird vermutet, dass der Verlust oder die Beschädigung des Gutes darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 500, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 500 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 500 Abs. 1 S. 1 HGB

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