§ 503 HGBSchadensfeststellungskosten
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 503, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 503 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 503 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes“
- § 498 HGB Haftungsgrund
- § 499 HGB Besondere Schadensursachen
- § 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501 HGB Haftung für andere
- § 502 HGB Wertersatz
- § 503 HGB Schadensfeststellungskosten
- § 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505 HGB Rechnungseinheit
- § 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
- § 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509 HGB Ausführender Verfrachter
- § 510 HGB Schadensanzeige
- § 511 HGB Verlustvermutung
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