§ 505 HGBRechnungseinheit
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 505, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 505 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 505 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes“
- § 498 HGB Haftungsgrund
- § 499 HGB Besondere Schadensursachen
- § 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501 HGB Haftung für andere
- § 502 HGB Wertersatz
- § 503 HGB Schadensfeststellungskosten
- § 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505 HGB Rechnungseinheit
- § 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
- § 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509 HGB Ausführender Verfrachter
- § 510 HGB Schadensanzeige
- § 511 HGB Verlustvermutung
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