§ 502 HGBWertersatz
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort gehabt hätte.
(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des Verlusts an Fracht erspart ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 502, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 502 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 502 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes“
- § 498 HGB Haftungsgrund
- § 499 HGB Besondere Schadensursachen
- § 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501 HGB Haftung für andere
- § 502 HGB Wertersatz
- § 503 HGB Schadensfeststellungskosten
- § 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505 HGB Rechnungseinheit
- § 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
- § 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509 HGB Ausführender Verfrachter
- § 510 HGB Schadensanzeige
- § 511 HGB Verlustvermutung
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