§ 504 HGBHaftungshöchstbetrag bei Güterschäden
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1
- 1.
- die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
- 2.
- der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 504, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 504 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 504 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes“
- § 498 HGB Haftungsgrund
- § 499 HGB Besondere Schadensursachen
- § 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501 HGB Haftung für andere
- § 502 HGB Wertersatz
- § 503 HGB Schadensfeststellungskosten
- § 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505 HGB Rechnungseinheit
- § 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
- § 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509 HGB Ausführender Verfrachter
- § 510 HGB Schadensanzeige
- § 511 HGB Verlustvermutung
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