Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 507 HGBWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 507 HGB (amtliche Fassung)

Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn

1.
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder
2.
der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 507, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 507 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 507 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes“

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