§ 359 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 359, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 359 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 359 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
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