§ 353 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 353, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 353 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 353 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
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