Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 349 HGB

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 349 HGB (amtliche Fassung)

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 349, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 349 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 349 Abs. 1 S. 1 HGB

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