Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 348 HGB

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 348 HGB (amtliche Fassung)

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 348, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 348 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 348 Abs. 1 S. 1 HGB

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