§ 347 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 347, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 347 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 347 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
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