§ 351 HGB(weggefallen)
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Gesetzestext § 351 HGB (amtliche Fassung)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 351, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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