§ 346 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 346, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 346 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 346 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
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