§ 350 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 350, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 350 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 350 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
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