§ 151 HGBVerjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 151, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 151 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 151 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“
- § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144 HGB Liquidatoren
- § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.