Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 143 HGBNotwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 143 HGB (amtliche Fassung)

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 143, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 143 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 143 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“

  • § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
  • § 144 HGB Liquidatoren
  • § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
  • § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  • § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
  • § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
  • § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
  • § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
  • § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

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