§ 149 HGBHaftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
(+++ § 149: Zur Anwendung vgl. § 167 +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 149, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 149 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 149 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“
- § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144 HGB Liquidatoren
- § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
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