Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 144 HGBLiquidatoren

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 144 HGB (amtliche Fassung)

(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

(+++ § 144 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 178 +++)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 144, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 144 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 144 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“

  • § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
  • § 144 HGB Liquidatoren
  • § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
  • § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  • § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
  • § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
  • § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
  • § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
  • § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Alle Paragraphen des HGB →

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