§ 145 HGBGerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft
(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
- 1.
- jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
- 2.
- der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
- 3.
- der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
- 4.
- der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 145, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 145 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 145 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“
- § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 144 HGB Liquidatoren
- § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
- § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
- § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
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