Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 146 HGBGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 146 HGB (amtliche Fassung)

(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 146, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 146 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 146 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“

  • § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
  • § 144 HGB Liquidatoren
  • § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
  • § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  • § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
  • § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
  • § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
  • § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
  • § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Alle Paragraphen des HGB →

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